Neue Wahl- und Gemeindeordnungen der Weimarer Republik
Mit dem württembergischen Gemeindegesetz vom März 1919 erhielten Frauen zum ersten Mal das Wahlrecht. Auch für Männer wurde das kommunale Wahlrecht ausgedehnt: ausschlaggebend waren Wohnsitz und Alter (20 Jahre für das aktive, 25 Jahre für das passive Wahlrecht, seit mindestens sechs Monaten in der Stadt ansässig). Es bedurfte nicht mehr des... Weiter