Steuern
Grundsteuerreform
Am 4.11.2020 hat der Landtag ein Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg verabschiedet, das ab dem 1.1.2025 als Grundlage für die Grundsteuererhebung in Baden-Württemberg sein wird (Grundsteuerreform).
Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie unter: Die Grundsteuerreform.
Allgemeines
Das
Sachgebiet Steuern ist überwiegend zuständig für die Festsetzung und Erhebung
der Gemeindesteuern der Stadt Ulm.
Gemeindesteuern
sind Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz den Gemeinden
zusteht. Die Gemeinden haben damit eine eigene Abgabenhoheit. Die näheren
Bestimmungen hierüber trifft das Kommunalabgabengesetz (KAG). Es ermächtigt die
Gemeinden, örtliche Verbrauch- Aufwandsteuern sowie Gebühren und Beiträge zu
erheben.
Die
Stadt Ulm erhebt folgende Gemeindesteuern:
- Grundsteuer (weitere Informationen: Die Grundsteuer)
- Gewerbesteuer
- Hundesteuer und
- Vergnügungssteuer
Der Vergnügungssteuer unterliegen im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten:
- Darbietungen üblicher Art in Nachtlokalen und vergleichbaren Betrieben im Sinne des § 33a Gewerbeordnung (z.B. Striptease, Tischdamen, Table-Dance),
- Vorführen von Porno-und Sexfilmen in Sexkinos und Sexläden,
- Bereitstellen von Filmkabinen oder ähnlichen Einrichtungen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen,
- Bereitstellen von Spielgeräten,
- das gezielte Einräumen der Gelegenheiten zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, bordellähnlichen Räumlichkeiten, Laufhäusern, Swingerclubs, FFK-Clubs sowie ähnlichen Einrichtungen sowie die
Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer stellen eine der wichtigsten Einnahmequellen der Stadt Ulm dar.