Als Privatperson können Sie im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbst genutzten Wohnraum erhalten.
Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie durch Zuschüsse. Die zinsverbilligten Darlehen sind zeitlich begrenzt.
Sie müssen als Genossenschaftsmitglied von dem geförderten genossenschaftlichen Wohnrecht für einen bestimmten Zeitraum Gebrauch machen.
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung einer Förderzusage durch die L-Bank können Sie Widerspruch einlegen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem:
Das Gesamtjahreseinkommen darf die für Ihren Haushalt maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Ihr Haushalt darf nicht bereits über angemessenen eigenen Wohnraum verfügen.
Der künftige Wohnraum muss sich im festgelegten Fördergebiet befinden.
Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle (Wohnraumförderungsstelle) beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0800/150-3030 (kostenlos aus dem deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und –provider; Mo. – Fr. 8.00 bis 16.30 Uhr) vor allem auch bei Finanzierungsfragen.
Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung, außer die zuständige Stelle stimmt diesem zu.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden.
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